{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-33_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_33", "Checksum": "7632d7dea6d3883fcf02ce30d6837595"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2009 KSK 2009 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:06", "Checksum": "c1ee39a0b9866703d6be0c36a52090d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n1. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (vgl. Art. 190 ff. SchKG). Dabei kann der Schuldner die Konkurseröffnung entweder selber beantragen, indem er sich beim Konkursgericht zahlungsunfähig erklärt (vgl. Art. 191 Abs. 1 SchKG) oder er kann nach Art. 192 SchKG\nin Verbindung mit Art. 725a OR im Falle einer Überschuldung verpflichtet werden,\nden Richter anzurufen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 8 der Vollziehungsverordnung\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVVzSchKG, BR\n\nSeite 3 — 10\n220.100) in Verbindung mit Art. 191, respektive Art. 192 SchKG entscheidet das\nBezirksgerichtspräsidium über die Eröffnung des Konkurses. Das Kantonsgerichts\nbeurteilt als Rechtsmittelinstanz entsprechende Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 SchKG in\nVerbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVzSchKG). Das Beschwerdeverfahren vor\ndem Kantonsgericht von Graubünden richtet sich nach Art. 25 GVVzSchKG. Die\nBeschwerde ist innert 10 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten\nund welche Änderungen beantragt werden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind\nzulässig, soweit das Bundesrecht nicht etwas anderes bestimmt (vgl. Art. 25 Abs. 2\nGVVzSchKG in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Vorsitzende kann der\nBeschwerde auf Antrag oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen\n(vgl. Art. 25 Abs. 4 GVVzSchKG). Die entsprechende Verfügung ist umgehend dem\nHandelsregisteramt mitzuteilen (vgl. Art. 158 Abs. 1 HRegV). Da die Beschwerde\nvon X. frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten.\n\n2.a. Im Falle der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung räumt das Gesetz in Art. 194 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 174 SchKG eine Beschwerdemöglichkeit ein. Befugt zur Anfechtung des Konkursentscheides sind grundsätzlich der Schuldner sowie der Gläubiger, welche am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren (BGE 111 III 68; vgl. Roger Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 14 zu Art. 174 SchKG).\n\nb. Wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. Erwägungen 3.d. und e.), bedarf\nes sowohl für eine Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG als auch für eine solche nach Art. 192 SchKG der Mitwirkung der Gesellschaftsversammlung beziehungsweise der Geschäftsführung als Organ. Übergeht ein einzelner Geschäftsführer einer GmbH diese formellen Voraussetzungen und meldet eigenmächtig beim\nRichter den Konkurs an, ergibt sich von selbst, dass die übergangenen Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert\nsind. X. ist gemäss Handelsregisterauszug der A. GmbH sowohl Gesellschafter als\nauch Geschäftsführer, so dass er zweifelsfrei berechtigt ist, gegen den Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde einzulegen.\n\n3.a. In der Beschwerde vom 6. Juli 2009 machte X. geltend, dass der Geschäftsführer Y. die Bilanz deponiert habe, ohne dies vorher mit ihm abgesprochen, geschweige denn seine Zustimmung eingeholt zu haben. Nachfolgend ist zu erörtern,\nob die Vorgehensweise von Y. dem Gesetz entsprochen hat.\n\nSeite 4 — 10\nb. Den Handelsgesellschaften, insbesondere der Aktiengesellschaft (AG), der\nGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Kommandit-Aktiengesellschaft\n(Kommandit-AG) und der Genossenschaft stehen zwei Arten der Konkurseröffnung\nauf eigenen Antrag zu. Sie können sich dabei neben Art. 191 SchKG auch auf Art.\n192 SchKG berufen (Alexander Brunner, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 5 zu Art. 192 SchKG). Ob es sich\nbeim Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur um ein Verfahren nach\nArt. 191 SchKG oder Art. 192 SchKG in Verbindung mit Art. 725a OR handelte, kann\nnicht mit Gewissheit gesagt werden. Im Schreiben vom 23. Juni 2009, mit welchem\nsich Y. an das Bezirksgericht Plessur wendete, um die Zahlungsunfähigkeit der A.\nGmbH zu erklären, ist im Titel von \"Insolvenzerklärung\" die Rede. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass sich Y. auf ein Verfahren nach Art. 191 SchKG berief. Andererseits wird der in den Rechtsschriften verwendete Ausdruck \"Deponierung der Bilanz\" insbesondere mit Art. 725a OR in Verbindung gebracht, was für ein Verfahren\nnach Art. 192 SchKG sprechen würde. Das Bezirksgerichtspräsidium hat im Konkursdekret keine spezifischen Ausführungen gemacht, ob es sich um eine Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG oder um eine nach Art. 192 SchKG in Verbindung\nmit Art. 725a OR handelte. Im Konkursentscheid vom 23. Juni 2009 wird jedoch\nfestgehalten, dass das Dekret einen \"Konkurs auf eigenes Verlangen\" betrifft. Diese\nFeststellung deutet wiederum auf ein Verfahren nach Art. 191 SchKG hin. Wie nachfolgend festgestellt werden kann, ist im vorliegenden Fall die Klärung dieser Frage\njedoch nicht von Relevanz, da der Konkursentscheid vom 23. Juni 2009, unabhängig von der Art der Konkurseröffnung, aufzuheben ist.\n\n"}