{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-33_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_33", "Checksum": "7632d7dea6d3883fcf02ce30d6837595"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2009 KSK 2009 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:06", "Checksum": "c1ee39a0b9866703d6be0c36a52090d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 17. August 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 33\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nKantonsrichter Bochsler und Hubert\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIn der Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,\ngegen\nden Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 23. Juni 2009,\nmitgeteilt am 24. Juni 2009, in Sachen der A. GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin und des Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Arcas 22, 7002 Chur,\n\nbetreffend Konkurseröffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 10. Oktober 2005 haben Y. und X. mit öffentlicher Urkunde die A. GmbH\n(A. GmbH) mit Sitz in Parpan gegründet. Y. und X. wurden als Geschäftsführer bestellt, wobei beide Einzelunterschrift führen.\n\nB. Die A. GmbH hat verschiedene Aktivitäten durchgeführt, welche nicht von\nbetriebswirtschaftlichem Erfolg gekrönt waren. Schlussendlich verblieb noch die\nFührung des Gastrobetriebes am C. in Parpan, welche im Winter 2006/2007 aufgenommen wurde. Der schlechte Geschäftsverlauf in der ersten Saison veranlasste\nY., den erlittenen Verlust mittels Darlehen aus seinem privaten Vermögen wettzumachen.\n\nC. Weil die Geschäfte auch im Winter 2007/2008 nicht wunschgemäss liefen,\nteilte Y. als Geschäftsführer der A. GmbH mit Schreiben vom 9. September 2008\ndem C. mit, dass die Geschäftstätigkeit per sofort erlösche. Die Kündigung erfolgte,\nohne mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer X. Rücksprache zu nehmen.\n\nD. In der Folge versuchte X. vergeblich, mit Y. Kontakt aufzunehmen, um die\nfinanziellen und geschäftlichen Probleme zu regeln. Nachdem X. nicht auf seine\nVorschläge eingegangen war, deponierte jener am 23. Juni 2009 die Bilanz beim\nBezirksgerichtspräsidium Plessur.\n\nE. Mit Konkursentscheid vom 23. Juni 2009, mitgeteilt am 24. Juni 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur was folgt:\n„1. Über die A. GmbH wird der Konkurs eröffnet.\nZeitpunkt: Dienstag, 23. Juni 2009, um 16:15 Uhr\n2. Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten der\nKonkursmasse.\n3. Das Konkursamt Plessur wird mit der Durchführung des Verfahrens beauftrag und ersucht, die erforderliche Publikation vorzunehmen.\n4. An das Konkursamt ergeht der Hinweis auf Art. 270 SchKG, wonach\ndas Verfahren innert Jahresfrist abzuschliessen oder andernfalls die\nAufsichtsbehörde um eine Fristverlängerung zu ersuchen ist.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)“\n\nF. Am 6. Juli 2009 erhob X. Beschwerde gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen:\n„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n\nSeite 2 — 10\n2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesellschaft,\nentgegen der Behauptung von Y., nicht klar überschuldet sei. Dies sei nur\nder Fall, wenn die Kontokorrentguthaben der Gesellschafter Y. und X., respektive der C. AG, deren wirtschaftlicher Eigentümer Y. ist, berücksichtigt\nwerden. Unter Berücksichtigung dieser Vermögenswerte sei die A. GmbH\nnicht überschuldet und somit auch nicht konkursreif. Im Weiteren führte der\nBeschwerdeführer aus, dass Y. die Bilanz ohne Absprache und ohne seine\nZustimmung beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur deponiert habe. Aus diesen Gründen sei der Konkursentscheid vom 23. Juni 2009 aufzuheben.\n\nG. Am 3. August 2009 reichte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht\nGraubünden die Beschwerdeantwort mit folgendem Rechtsbegehren ein:\n„1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. “\n\nDer Beschwerdegegner begründete die Abweisung der Beschwerde mit dem\nArgument, dass die A. GmbH klar überschuldet und folglich zahlungsunfähig\nsei. Es bestehe keine Aussicht, aus der Verschuldung herauszufinden, weshalb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zu Recht den Konkurs über die A.\nGmbH eröffnet habe.\n\nH. Am 13. August 2009 erteilte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}