Dies geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 hervor, worin sie festhielt, dass sie eine Begründung kurzfristig einrechen werde. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde eine Begründung beinhalten muss. Aufgrund dieser Ausführungen ist die zu beurteilende Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.