Die Beschwerde enthält somit keinerlei sachbezogene Begründung und lässt nicht erkennen, in welchen Punkten und weshalb die Beschwerdeführerin den Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben haben will (vgl. dazu PKG 1998 Nr. 29 Erw. b). Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass, auch wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass sie von den formellen Anforderungen an die Beschwerde Kenntnis hatte. Dies geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 hervor, worin sie festhielt, dass sie eine Begründung kurzfristig einrechen werde.