235 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2008 lediglich ausgeführt, sie erhebe Beschwerde und werde eine Begründung kurzfristig nachreichen. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Die Beschwerde enthält somit keinerlei sachbezogene Begründung und lässt nicht erkennen, in welchen Punkten und weshalb die Beschwerdeführerin den Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben haben will (vgl. dazu PKG 1998 Nr. 29 Erw.