Diese Norm richtet sich an die Vollstreckungsorgane, die Betreibungshandlungen vornehmen, so unter anderem auch an Rechtsöffnungsrichter. Die Erteilung einer definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung, dasselbe gilt für die Zustellung des Entscheids, mit welchem die Rechtsöffnung bewilligt wird (Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 26 und N. 30 zu Art. 56 SchKG). Werden dem Schuldner Betreibungsurkunden während den Betreibungsferien zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung be-