D. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdeführerin vermerkte darin, sie werde eine Begründung kurzfristig nachreichen. Es ist jedoch keine Begründung eingegangen. Der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: