hat sich ergeben: A. Mit Rechnungsverfügung vom 6. März 2008 hat die Gemeinde B. A. Anschlussgebühren für Wasser, ARA und Kanalisation in der Höhe von Fr. 12'472.-- in Rechnung gestellt. Da A. ihrer Zahlungspflicht nicht nachkam, erliess die Gemeinde B. am 17. Juli 2008 eine Pfandrechtsverfügung. Pfandgegenstand sind die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Parzellen Nr. _ und Nr. _, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde B.. Nach Eintritt der Rechtskraft erfolgte am 8. Oktober 2008 die definitive Vormerkung des gesetzlichen Pfandrechtes im Grundbuch.