{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-2_2009-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761de4c5df2ce948de14bc2d2d99ee690baee0044b1c4f1657df64c60039142462edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761de4c5df2ce948de14bc2d2d99ee690baee0044b1c4f1657df64c60039142462edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_2", "Checksum": "aec70c26b21760c972e50c618cc0da71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.01.2009 KSK 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:38", "Checksum": "2120df8d4684b5ba5750fe2d42ffb063", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 2\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n2. Gestützt auf Art. 56 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und\nKonkurs (SchKG; SR 281.1) dürfen Betreibungshandlungen nicht während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli vorgenommen werden. Diese Norm richtet\nsich an die Vollstreckungsorgane, die Betreibungshandlungen vornehmen, so unter\nanderem auch an Rechtsöffnungsrichter. Die Erteilung einer definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung, dasselbe gilt für die Zustellung des Entscheids, mit welchem die Rechtsöffnung bewilligt wird (Bauer, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 26 und N.\n30 zu Art. 56 SchKG). Werden dem Schuldner Betreibungsurkunden während den\nBetreibungsferien zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung be-\n\nSeite 3 — 6\nzüglich einer vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge\ndie aufgeschobene Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung in\ndiesen Fällen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betreibungshandlung gilt als an diesem Tage erfolgt, der darauffolgende Tag ist der erste\nTag der dem Schuldner gesetzten Frist (Bauer, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 SchKG). Im\nvorliegenden Fall wurde der Schuldnerin der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur am 22. Dezember 2008 – und somit in den Betreibungsferien – zugestellt. Aufgrund obiger Ausführungen beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist nicht am 23. Dezember 2008, sondern erst nach Ablauf der Betreibungsferien, nämlich am 2. Januar 2009 zu laufen. Die Schuldnerin hatte somit die Möglichkeit, bis zum 12. Januar 2009 eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur einzureichen. A. erhob mit Schreiben\nvom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht, womit die Rechtsmittelfrist gewahrt ist.\n\n3. Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs.\n1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist,\nwelche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt\nwerden. Die Beschwerdeinstanz prüft dann auch nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2008 lediglich ausgeführt, sie erhebe Beschwerde und werde eine Begründung kurzfristig\nnachreichen. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Die Beschwerde enthält somit keinerlei sachbezogene Begründung und lässt nicht erkennen, in welchen Punkten und weshalb die Beschwerdeführerin den Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben\nhaben will (vgl. dazu PKG 1998 Nr. 29 Erw. b). Schliesslich bleibt noch festzuhalten,\ndass, auch wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass sie von den\nformellen Anforderungen an die Beschwerde Kenntnis hatte. Dies geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 hervor, worin sie festhielt,\ndass sie eine Begründung kurzfristig einrechen werde. Des Weiteren ist den Akten\nzu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde eine Begründung beinhalten muss. Aufgrund dieser Ausführungen ist die zu beurteilende Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden\nkann.\n\nSeite 4 — 6\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nSeite 5 — 6\nDemnach verfügt der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n__________________________________________\n\nFür die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\n\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n\nSeite 6 — 6\n"}