{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-2_2009-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761de4c5df2ce948de14bc2d2d99ee690baee0044b1c4f1657df64c60039142462edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761de4c5df2ce948de14bc2d2d99ee690baee0044b1c4f1657df64c60039142462edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_2", "Checksum": "aec70c26b21760c972e50c618cc0da71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.01.2009 KSK 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:38", "Checksum": "2120df8d4684b5ba5750fe2d42ffb063", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 2\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 2\n\nVerfügung\nEinzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuarin ad hoc Fischer\n\n__________________________________________\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 16. Dezember\n2008, mitgeteilt am 17. Dezember 2008, in Sachen der G e m e i n d e B . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nA. Mit Rechnungsverfügung vom 6. März 2008 hat die Gemeinde B. A. Anschlussgebühren für Wasser, ARA und Kanalisation in der Höhe von Fr. 12'472.--\nin Rechnung gestellt. Da A. ihrer Zahlungspflicht nicht nachkam, erliess die Gemeinde B. am 17. Juli 2008 eine Pfandrechtsverfügung. Pfandgegenstand sind die\nim Eigentum der Schuldnerin stehenden Parzellen Nr. _ und Nr. _, eingetragen im\nGrundbuch der Gemeinde B.. Nach Eintritt der Rechtskraft erfolgte am 8. Oktober\n2008 die definitive Vormerkung des gesetzlichen Pfandrechtes im Grundbuch.\n\nB. Mit Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2008 wurde A. in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. _ des Betreibungsamtes Schanfigg für eine Forderung von Fr. 12'472.--, für verfallene Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 148.95,\nfür Mahngebühren von Fr. 40.--, für die Kosten der Grundbucheintragung des\nPfandrechtes in der Höhe von Fr. 114.50, für die Betreibungskosten von Fr. 100.--\nund für die Requisition durch das Amtsgericht C. in der Höhe von Fr. 51.-- betrieben.\nAls Forderungsurkunde wurde die Rechnungsverfügung der Gemeindeverwaltung\nB. betreffend Anschlussgebühren für Wasser, ARA und Kanalisation vom 6. März\n2008 inklusive der Rechtskraftbescheinigung vom 13. November 2008 eingereicht.\nZudem wurden die Pfandrechtsverfügung vom 17. Juli 2008 und die Anordnung zur\ndefinitiven Eintragung des gesetzlichen Pfandrechtes vom 3. Oktober 2008 als Sicherung der Forderung angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 25. Oktober\n2008 zugestellt, woraufhin diese am 31. Oktober 2008 Rechtsvorschlag erhob.\n\nC. Die Gemeinde B. gelangte mit Schreiben vom 14. November 2008 an das\nBezirksgericht Plessur und ersuchte um definitive Rechtsöffnung. In der Folge\nwurde die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 19. November 2008 zur Stellungnahme aufgefordert. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 10.\nDezember 2008 angesetzt und fand aufgrund einer Verschiebung schliesslich am\n16. Dezember 2008 statt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein und liess sich an der Rechtsöffnungsverhandlung durch D. vertreten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am\n17. Dezember 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:\n„1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Schanfigg für die Beträge von CHF 12'472.00, CHF 148.95,\nCHF 114.50 sowie die Verwertung des Pfandrechtes erteilt.\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 400.00 gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin\nunter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert\n30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu\nüberweisen.\nAusseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 150.00 zu entschädigen.\n\nSeite 2 — 6\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).“\n\nD. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht\nvon Graubünden. Die Beschwerdeführerin vermerkte darin, sie werde eine Begründung kurzfristig nachreichen. Es ist jedoch keine Begründung eingegangen.\n\nDer Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100)\nin Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung ans Kantonsgericht\nweitergezogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Vorsitzende nicht\nein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus\nden nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde wohl innert\nFrist eingereicht worden, jedoch vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin vom\n29. Dezember 2008 den formellen Anforderungen von Art. 233 Abs. 2 ZPO nicht zu\ngenügen.\n\n"}