Der Verlustschein ist kein selbständiger Forderungstitel, sondern lediglich ein Ausweis darüber, dass der Gläubiger für die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung zu Verlust gekommen ist. Daher darf die Frist zur Abgabe des Rechtsvorschlages mit der Einrede fehlenden neuen Vermögens nicht wiederhergestellt werden, wenn der Schuldner übersieht, dass es sich um eine Forderung handelt, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, N. 8 zu Art. 265a SchKG). Der Argumentation des Beschwerdeführers kann somit auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.