3. Selbst wenn die Beschwerde innert Frist eingereicht worden wäre, könnte der Vorwand des Beschwerdeführers, aus dem Zahlungsbefehl hätte ersichtlich sein müssen, dass für die Forderung bereits ein Verlustschein bestehe, nicht gehört werden. Entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers braucht der Gläubiger in seinem Betreibungsbegehren nicht zu erwähnen, dass für die Forderung ein Verlustschein besteht. Der Verlustschein ist kein selbständiger Forderungstitel, sondern lediglich ein Ausweis darüber, dass der Gläubiger für die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung zu Verlust gekommen ist.