2. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein teilte den Rechtsöffnungsentscheid dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 per Einschreiben mit. Gemäss Track & Trace der Post wurde der Entscheid bereits am darauffolgenden Tag, also am 7. Mai 2009, am Postschalter zugestellt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Rechtsöffnungsentscheid erst nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 23. Mai 2009 erhalten, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 8. Mai 2009 zu laufen (Art. 59 Abs. 3 ZPO).