Eine Vertrauensperson habe die Post in der Zeit zwischen dem 13. und 16. Mai 2009 abgeholt, er selbst habe den Brief jedoch erst nach seiner Rückkehr erhalten und sehe sich berechtigt, gegen den Entscheid Beschwerde einzureichen. Weiter führte er aus, müsste aus dem Zahlungsbefehl hervorgehen, dass es sich um eine Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheines handle. Da dies Seite 2 — 5 im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Rechtsvorschlag „da kein neues Vermögen vorhanden ist“ anzubringen.