E. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 25. Mai 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor, er habe die Beschwerde nicht früher einreichen können, da er bis zum 23. Mai 2009 im Ausland gewesen sei. Eine Vertrauensperson habe die Post in der Zeit zwischen dem 13. und 16. Mai 2009 abgeholt, er selbst habe den Brief jedoch erst nach seiner Rückkehr erhalten und sehe sich berechtigt, gegen den Entscheid Beschwerde einzureichen.