Das Bezirksgerichtspräsidium führte aus, X. habe die Begründung, er habe kein neues Vermögen, nicht gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut im Rechtsvorschlag, sondern erst im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht. Dies sei jedoch verspätet, weshalb die Einrede nach Art. 75 Abs. 2 SchKG verwirkt und nicht zu hören sei. Der Konkursverlustschein des Konkursamtes des Bezirks Hinterrhein vom 9. Dezember 2005 stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Da X. keine Einwendungen, die die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen, sofort glaubhaft gemacht habe, werde antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung erteilt.