D. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 6. Mai 2009 waren weder der Schuldner noch die Gläubigerin resp. deren Vertreterin anwesend. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Mai 2009, mitgeteilt gleichentags, was folgt: „1. In der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Thusis wird für den Betrag von CHF 3'261.75 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. (Kosten). 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden. 4. (Mitteilung).“