gegen den Rechtsöffungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 6. Mai 2009, mitgeteilt am 6. Mai 2009, in Sachen Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Z. AG, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben: