{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-28_2009-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef543ee4a3f7569ead1206c262754d9519917f7896177fb70c58ec72e9b30076edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef543ee4a3f7569ead1206c262754d9519917f7896177fb70c58ec72e9b30076edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_28", "Checksum": "281c60aa2c174689d161bd1e50f0cfbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.05.2009 KSK 2009 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 27.05.2009 KSK 2009 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:13", "Checksum": "9dab52f9a7790b5da1b397983ac188d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.05.2009 KSK 2009 28\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n2. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein teilte den Rechtsöffnungsentscheid dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 per Einschreiben mit. Gemäss Track\n& Trace der Post wurde der Entscheid bereits am darauffolgenden Tag, also am 7.\nMai 2009, am Postschalter zugestellt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er\nhabe den Rechtsöffnungsentscheid erst nach seiner Rückkehr in die Schweiz am\n23. Mai 2009 erhalten, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Die\nzehntägige Beschwerdefrist begann somit am 8. Mai 2009 zu laufen (Art. 59 Abs. 3\nZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich\nanerkannten Feiertag, gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art.\n59 Abs. 4 ZPO). Folglich lief die Beschwerdefrist am Montag den 18. Mai 2009 ab\n(zur Fristberechnung vgl. auch Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung\nund Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein ist unter Ziff. 3 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. X. musste sodann mit der Zustellung eines Entscheides rechnen,\nhat er sich doch vor der Vorinstanz vernehmen lassen. Vom Adressaten, der einen\n\nSeite 3 — 5\nEntscheid erwartet, ist in jedem Fall zu verlangen, dafür zu sorgen, dass ihn die\nPost erreicht. Er hat dann selbstredend auch dafür zu sorgen, dass ein Rechtsmittel\nrechtzeitig, d.h. innerhalb der bezeichneten Frist, erhoben wird. Die Eingabe des\nBeschwerdeführers wurde am 25. Mai 2009 der Post übergeben (Poststempel) und\nerfolgte somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden\nkann.\n\n3. Selbst wenn die Beschwerde innert Frist eingereicht worden wäre, könnte\nder Vorwand des Beschwerdeführers, aus dem Zahlungsbefehl hätte ersichtlich\nsein müssen, dass für die Forderung bereits ein Verlustschein bestehe, nicht gehört\nwerden. Entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers braucht der Gläubiger in\nseinem Betreibungsbegehren nicht zu erwähnen, dass für die Forderung ein Verlustschein besteht. Der Verlustschein ist kein selbständiger Forderungstitel, sondern lediglich ein Ausweis darüber, dass der Gläubiger für die dem Verlustschein\nzugrunde liegende Forderung zu Verlust gekommen ist. Daher darf die Frist zur\nAbgabe des Rechtsvorschlages mit der Einrede fehlenden neuen Vermögens nicht\nwiederhergestellt werden, wenn der Schuldner übersieht, dass es sich um eine Forderung handelt, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG\nIII, Basel/Genf/München 1998, N. 8 zu Art. 265a SchKG). Der Argumentation des\nBeschwerdeführers kann somit auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers. Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist.\n\nSeite 4 — 5\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren von Fr. 50.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 5 — 5\n"}