{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-28_2009-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef543ee4a3f7569ead1206c262754d9519917f7896177fb70c58ec72e9b30076edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef543ee4a3f7569ead1206c262754d9519917f7896177fb70c58ec72e9b30076edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_28", "Checksum": "281c60aa2c174689d161bd1e50f0cfbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.05.2009 KSK 2009 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 27.05.2009 KSK 2009 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:13", "Checksum": "9dab52f9a7790b5da1b397983ac188d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.05.2009 KSK 2009 28\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 27. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 28\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRedaktion Aktuarin ad hoc Fischer\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nden Rechtsöffungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 6. Mai\n2009, mitgeteilt am 6. Mai 2009, in Sachen Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Z. AG, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Gestützt auf den Konkursverlustschein des Konkursamtes des Bezirks Hinterrhein vom 9. Dezember 2005 leitete die Z. AG als Vertreterin der Y. AG ein Betreibungsverfahren gegen X. für eine Forderung von Fr. 3'261.75 ein. Gegen den\nam 26. März 2009 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes Thusis\nerhob X. Rechtsvorschlag „auf den ganzen Betrag“.\n\nB. Mit Schreiben vom 17. April 2009 gelangte die Z. AG an das Bezirksgericht\nHinterrhein und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.\n\nC. Am 3. Mai 2009 teilte X. mit, er habe Rechtsvorschlag erhoben, weil er kein\nneues Vermögen habe. Sein derzeitiger Verdienst sei so gering, dass er nicht einmal seine Lebenskosten decken könne.\n\nD. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 6. Mai 2009 waren weder der\nSchuldner noch die Gläubigerin resp. deren Vertreterin anwesend. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Mai 2009,\nmitgeteilt gleichentags, was folgt:\n„1. In der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Thusis wird für den Betrag\nvon CHF 3'261.75 provisorische Rechtsöffnung erteilt.\n2. (Kosten).\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht\nGraubünden Beschwerde erhoben werden.\n4. (Mitteilung).“\n\nDas Bezirksgerichtspräsidium führte aus, X. habe die Begründung, er habe kein\nneues Vermögen, nicht gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut im Rechtsvorschlag,\nsondern erst im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht. Dies sei jedoch verspätet,\nweshalb die Einrede nach Art. 75 Abs. 2 SchKG verwirkt und nicht zu hören sei. Der\nKonkursverlustschein des Konkursamtes des Bezirks Hinterrhein vom 9. Dezember\n2005 stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Da X. keine\nEinwendungen, die die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen, sofort glaubhaft gemacht habe, werde antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung erteilt.\n\nE. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 25. Mai 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren,\ndas vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor, er habe\ndie Beschwerde nicht früher einreichen können, da er bis zum 23. Mai 2009 im Ausland gewesen sei. Eine Vertrauensperson habe die Post in der Zeit zwischen dem\n13. und 16. Mai 2009 abgeholt, er selbst habe den Brief jedoch erst nach seiner\nRückkehr erhalten und sehe sich berechtigt, gegen den Entscheid Beschwerde einzureichen. Weiter führte er aus, müsste aus dem Zahlungsbefehl hervorgehen, dass\nes sich um eine Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheines handle. Da dies\n\nSeite 2 — 5\nim vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Rechtsvorschlag „da kein neues Vermögen vorhanden ist“ anzubringen.\n\nF. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt.\n\nDer Vorsitzende zieht in Erwägung:\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in\nVerbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen\nseit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht\nvon Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum\nSchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit\nkurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und\nwelche Abänderungen beantragt werden.\n\nWie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde\noffensichtlich verspätet, weshalb der Vorsitzende auf sie nicht eintritt (Art. 236 Abs.\n2 ZPO).\n\n"}