 dass mit anderen Worten Ungewissheit über die Art der allfälligen Schadenersatzansprüche und über den Stand des diesbezüglichen Verfahrens besteht,  dass das Betreibungsamt unter diesen Umständen anzuweisen ist, diesbezüglich die nötigen Abklärungen zu treffen und anschliessend zu entscheiden, ob diese Ansprüche pfändbar sind,  dass die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist,  dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung keine Parteienentschädigungen zugesprochen werden können,