 dass Schadenersatzbeträge wohl beschränkt pfändbar wären, wenn sie als Ersatz für Einkommensverlust ausgerichtet würden (Vonder Mühll, a.a.O., N33 zu Art. 92 SchKG),  dass das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung davon ausgeht, dass Schadenersatzansprüche der Schuldnerin im Raume stehen; dass aber darauf hingewiesen wird, dass nach „Wissen“ des Betreibungsamtes kein Urteil ergangen oder keine Einigung über derartige Schadenersatzansprüche erzielt worden sei,  dass in den Akten keine Hinweise zu finden sind, dass das Betreibungsamt nähere Abklärungen betreffend die erwähnten Schadenersatzansprüche getroffen hat,