 dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen, unpfändbar sind, Seite 4 — 6  dass sich die Gläubigerin zu Recht auf eine allfällige Pfändung von Schadenersatzansprüchen beschränkt und nicht auch eventuelle Genugtuungsansprüche mit einbezieht,