 dass die Schuldnerin vom Betreibungsamt auf diesen Punkt angesprochen wurde und sie mitteilte, in den letzten zwei Jahren sei die individuelle Prämienverbilligung nicht gewährt worden, so dass auf die Einreichung eines weiteren Gesuchs verzichtet worden sei (act. 17),  dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen,  dass sie Gläubigerin schliesslich geltend macht, es sei zu prüfen, ob allenfalls der Schuldnerin zustehende Schadenersatzansprüche aufgrund eines gewaltsamen Übergriffes zu ihrem Nachteil zu pfänden seien,