 dass sich der Sohn gemäss den Abklärungen des Betreibungsamtes (vgl. Vernehmlassung Seite 3) im 2. Lehrjahr als Verkäufer mit entsprechend geringem Lohn befindet und eine allfällige Beteiligung an den Wohnkosten durch die Aufrechnung eines Kinderzuschlags im Ergebnis eher zu einer Erhöhung des Existenzminimums der Schuldnerin führen würde,  dass die Gläubigerin sodann bei den Krankenkassenprämien eine allfällige Prämienverbilligung berücksichtigt haben will,