 dass das Betreibungsamt zu Recht darauf hinweist, dass bei Annahme eines gemeinsamen Haushaltes der Grundbetrag gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums auf Fr. 1'550.00 festzulegen wäre und bei anzunehmendem fehlendem Einkommen des Ehemannes dieser der Ehefrau vollumfänglich anzurechnen wäre, so dass sich das Existenzminimum der Ehefrau zum Nachteil der Beschwerdeführerin erhöhen würde,  dass X. sodann die Anrechnung von Mietkosten von Fr. 800.00 rügt und geltend macht, daran hätten sich auch der Ehemann und der erwachsene Sohn, die im gleichen Haushalt wohnten, zu beteiligen,