 dass die Gläubigerin zunächst rügt, die Schuldnerin wohne mit ihrem Ehemann zusammen, so dass es nicht gerechtfertigt sei, den Grundnotbedarf für eine Einzelperson von Fr. 1'100.00 anzunehmen,  dass die Schuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt bekannt gab (act. 17), dass ihr Ehemann am 08. März 2009 nach Kroatien gezogen sei,  dass die von der Gläubigerin angeführten Indizien, dass der Ehemann im Haushalt der Schuldnerin wohne, aus früherer Zeit stammen,  dass kein Grund besteht, an den Angaben der Schuldnerin zu zweifeln,