91 SchKG) und die Betreibungsbehörde erst zu eigenen Abklärungen zu schreiten hat, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (BGE 112 III 80); dass dem Betreibungsamt bei der Festlegung des Existenzminimums ein weites Ermessen zukommt und es sich nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien zu halten hat (BGE 86 III 11; vgl. dazu Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N16, 21 und 52 zu Art. 93 SchKG),