Seite 2 — 6  dass die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären sind; dass es indessen vor allem dem Schuldner obliegt, dem Betreibungsamt im Rahmen der Einvernahme die nötigen Auskünfte zu geben (Art. 91 SchKG) und die Betreibungsbehörde erst zu eigenen Abklärungen zu schreiten hat, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (BGE 112 III 80);