 dass die Gläubigerin alle drei vom Betreibungsamt anerkannten Positionen (Grundbedarf, Wohnungskosten und Krankenkassenbeträge) rügte sowie zusätzlich geltend machte, es sei zu prüfen, ob nicht auch der Schuldnerin zustehende Schadenersatzforderungen infolge eines gewaltsamen Übergriffes zu ihrem Nachteil zu pfänden wären,  dass aufgrund einer auch beim Betreibungsamt erfolgten Intervention der Gläubigerin jenes weitere Abklärungen traf und die Schuldnerin am 29. Mai 2009 erneut einvernahm,  dass das Betreibungsamt Chur in seiner Vernehmlassung vom 08. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde antrug,  dass sich die Schuldnerin innert Frist nicht vernehmen liess,