 dass in der am 13. Mai 2009 zugestellten Pfändungsurkunde eine Verdienstpfändung vorgenommen wurde und der das Existenzminimum von Fr. 1'619.90 übersteigende Betrag gepfändet wurde,  dass der Schuldnerin bei der Existenzminimumberechnung als Grundnotbedarf Fr. 1'100.00, für Mietkosten Fr. 800.00, an Krankenkassenbeträgen Fr. 320.00 angerechnet wurde und zudem eine IV-Rente als unpfändbar erklärt wurde,  dass X. dagegen am 22. April 2009 (recte 25. Mai 2009) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte und die Neufestlegung des Existenzminimums beantragte,