{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-27_2009-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608458a355ac444b62cdccd0f565d8018f452fc4db2e1533bcfffec52e1fcb9d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608458a355ac444b62cdccd0f565d8018f452fc4db2e1533bcfffec52e1fcb9d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_27", "Checksum": "f756cdc02d250f17386b292323bd9edf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.06.2009 KSK 2009 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 15.06.2009 KSK 2009 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:11", "Checksum": "5e9fcd53bd03e76334d53de25d18e9d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.06.2009 KSK 2009 27\nRegeste:\nEinkommenspfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n dass unabhängig davon, ob auch der Sohn und der Ehemann dort wohnen, die\nAnrechnung eines Betrages von Fr. 800.00 an das Existenzminimum der\nSchuldnerin nicht zu beanstanden und durch das Ermessen des Betreibungsamtes ohne weiteres gedeckt ist,\n\n dass im weiteren – wie erwähnt – davon auszugehen ist, dass der Ehemann\nnicht mehr im gleichen Haushalte wohnt,\n\n dass sich der Sohn gemäss den Abklärungen des Betreibungsamtes (vgl. Vernehmlassung Seite 3) im 2. Lehrjahr als Verkäufer mit entsprechend geringem\nLohn befindet und eine allfällige Beteiligung an den Wohnkosten durch die Aufrechnung eines Kinderzuschlags im Ergebnis eher zu einer Erhöhung des\nExistenzminimums der Schuldnerin führen würde,\n\n dass die Gläubigerin sodann bei den Krankenkassenprämien eine allfällige Prämienverbilligung berücksichtigt haben will,\n\n dass die Schuldnerin vom Betreibungsamt auf diesen Punkt angesprochen\nwurde und sie mitteilte, in den letzten zwei Jahren sei die individuelle Prämienverbilligung nicht gewährt worden, so dass auf die Einreichung eines weiteren\nGesuchs verzichtet worden sei (act. 17),\n\n dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln, so dass sich weitere\nAbklärungen erübrigen,\n\n dass sie Gläubigerin schliesslich geltend macht, es sei zu prüfen, ob allenfalls\nder Schuldnerin zustehende Schadenersatzansprüche aufgrund eines gewaltsamen Übergriffes zu ihrem Nachteil zu pfänden seien,\n\n dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG Renten, Kapitalabfindung und andere\nLeistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung\nvon Hilfsmitteln darstellen, unpfändbar sind,\n\nSeite 4 — 6\n dass sich die Gläubigerin zu Recht auf eine allfällige Pfändung von Schadenersatzansprüchen beschränkt und nicht auch eventuelle Genugtuungsansprüche\nmit einbezieht,\n\n dass Schadenersatzbeträge wohl beschränkt pfändbar wären, wenn sie als Ersatz für Einkommensverlust ausgerichtet würden (Vonder Mühll, a.a.O., N33 zu\nArt. 92 SchKG),\n\n dass das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung davon ausgeht, dass Schadenersatzansprüche der Schuldnerin im Raume stehen; dass aber darauf hingewiesen wird, dass nach „Wissen“ des Betreibungsamtes kein Urteil ergangen\noder keine Einigung über derartige Schadenersatzansprüche erzielt worden sei,\n\n dass in den Akten keine Hinweise zu finden sind, dass das Betreibungsamt\nnähere Abklärungen betreffend die erwähnten Schadenersatzansprüche getroffen hat,\n\n dass mit anderen Worten Ungewissheit über die Art der allfälligen Schadenersatzansprüche und über den Stand des diesbezüglichen Verfahrens besteht,\n\n dass das Betreibungsamt unter diesen Umständen anzuweisen ist, diesbezüglich die nötigen Abklärungen zu treffen und anschliessend zu entscheiden, ob\ndiese Ansprüche pfändbar sind,\n\n dass die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist,\n\n dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung keine Parteienentschädigungen zugesprochen werden können,\n\nSeite 5 — 6\nerkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Chur\nangewiesen, die nötigen Abklärungen betreffend die allfälligen Schadenersatzansprüche der Schuldnerin im Sinne der Erwägungen zu treffen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}