{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-27_2009-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608458a355ac444b62cdccd0f565d8018f452fc4db2e1533bcfffec52e1fcb9d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608458a355ac444b62cdccd0f565d8018f452fc4db2e1533bcfffec52e1fcb9d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_27", "Checksum": "f756cdc02d250f17386b292323bd9edf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.06.2009 KSK 2009 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 15.06.2009 KSK 2009 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:11", "Checksum": "5e9fcd53bd03e76334d53de25d18e9d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.06.2009 KSK 2009 27\nRegeste:\nEinkommenspfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 15. Juni 2009/kj Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 27\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nVorsitz Präsident Brunner\nKantonsrichter Bochsler und Hubert\nAktuarin ad hoc Thoma\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X., Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nMartin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur vom 12. Mai 2009, mitgeteilt am\n13. Mai 2009, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Schuldner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Pfändung (Berechnung des Existenzminimums),\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. April 2009 samt mitgereichten\nAkten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 08. Juni 2009 samt\nmitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass X. am 11. Juli 2007 gegen Y. beim Betreibungsamt Chur für den Betrag\nvon Fr. 25'328.00 zuzüglich Zinsen Betreibung einleitete,\n\n dass nach beseitigtem Rechtsvorschlag am 06. März 2009 von X. das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde,\n\n dass die Schuldnerin am 06. April 2009 vom Betreibungsamt im Rahmen der\nPfändung einvernommen wurde,\n\n dass in der am 13. Mai 2009 zugestellten Pfändungsurkunde eine Verdienstpfändung vorgenommen wurde und der das Existenzminimum von Fr. 1'619.90\nübersteigende Betrag gepfändet wurde,\n\n dass der Schuldnerin bei der Existenzminimumberechnung als Grundnotbedarf\nFr. 1'100.00, für Mietkosten Fr. 800.00, an Krankenkassenbeträgen Fr. 320.00\nangerechnet wurde und zudem eine IV-Rente als unpfändbar erklärt wurde,\n\n dass X. dagegen am 22. April 2009 (recte 25. Mai 2009) beim Kantonsgericht\nvon Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte und die Neufestlegung des Existenzminimums beantragte,\n\n dass die Gläubigerin alle drei vom Betreibungsamt anerkannten Positionen\n(Grundbedarf, Wohnungskosten und Krankenkassenbeträge) rügte sowie zusätzlich geltend machte, es sei zu prüfen, ob nicht auch der Schuldnerin zustehende Schadenersatzforderungen infolge eines gewaltsamen Übergriffes zu ihrem Nachteil zu pfänden wären,\n\n dass aufgrund einer auch beim Betreibungsamt erfolgten Intervention der Gläubigerin jenes weitere Abklärungen traf und die Schuldnerin am 29. Mai 2009\nerneut einvernahm,\n\n dass das Betreibungsamt Chur in seiner Vernehmlassung vom 08. Juni 2009 auf\nAbweisung der Beschwerde antrug,\n\n dass sich die Schuldnerin innert Frist nicht vernehmen liess,\n\nSeite 2 — 6\n dass die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären sind; dass es indessen vor allem\ndem Schuldner obliegt, dem Betreibungsamt im Rahmen der Einvernahme die\nnötigen Auskünfte zu geben (Art. 91 SchKG) und die Betreibungsbehörde erst\nzu eigenen Abklärungen zu schreiten hat, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (BGE\n112 III 80); dass dem Betreibungsamt bei der Festlegung des Existenzminimums\nein weites Ermessen zukommt und es sich nicht blindlings an die von seiner\nkantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien zu halten hat\n(BGE 86 III 11; vgl. dazu Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II,\nBasel 1998, N16, 21 und 52 zu Art. 93 SchKG),\n\n dass die Gläubigerin zunächst rügt, die Schuldnerin wohne mit ihrem Ehemann\nzusammen, so dass es nicht gerechtfertigt sei, den Grundnotbedarf für eine Einzelperson von Fr. 1'100.00 anzunehmen,\n\n dass die Schuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt bekannt gab (act. 17),\ndass ihr Ehemann am 08. März 2009 nach Kroatien gezogen sei,\n\n dass die von der Gläubigerin angeführten Indizien, dass der Ehemann im Haushalt der Schuldnerin wohne, aus früherer Zeit stammen,\n\n dass kein Grund besteht, an den Angaben der Schuldnerin zu zweifeln,\n\n dass das Betreibungsamt zu Recht darauf hinweist, dass bei Annahme eines\ngemeinsamen Haushaltes der Grundbetrag gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums auf Fr. 1'550.00 festzulegen wäre und bei anzunehmendem fehlendem Einkommen des Ehemannes dieser der Ehefrau vollumfänglich anzurechnen wäre, so dass sich das Existenzminimum der Ehefrau zum\nNachteil der Beschwerdeführerin erhöhen würde,\n\n dass X. sodann die Anrechnung von Mietkosten von Fr. 800.00 rügt und geltend\nmacht, daran hätten sich auch der Ehemann und der erwachsene Sohn, die im\ngleichen Haushalt wohnten, zu beteiligen,\n\n dass zunächst festzuhalten ist, dass ein Betrag für Wohnungskosten von Fr.\n800.00 gemäss Praxis dem absoluten Minimum für eine Einzelperson entspricht,\nsofern nicht tiefere Kosten klar ausgewiesen sind,\n\nSeite 3 — 6\n dass gemäss Mietvertrag (act. 19) die monatlichen Mietkosten für das ganze\nRestaurant A., welches die Schuldnerin betreibt und worin auch die Wohnräume\nenthalten sind, Fr. 3'200.00 betragen,\n\n"}