Seite 3 — 4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 13. Mai 2009 in Sachen X. AG aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 200.00 und jene des Kantonsgerichts Graubünden von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der X. AG.