 dass dem Betreibungsauszug vom 14. Mai 2009 zu entnehmen ist, dass nur zwei offene Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 8'000.00 verzeichnet sind und somit die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde,  dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das Konkurserkenntnis aufzuheben ist, Seite 2 — 4  dass unter diesen Umständen sowohl die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur als auch jene des Kantonsgerichts von Graubünden zu Lasten der X. AG gehen,  dass der Beschwerdegegner keine aussergerichtliche Entschädigung verlangt hat,