 dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben des Rechtsvertreters des Gläubigers vom 19. Mai 2009 einreichte, woraus hervorgeht, dass der Schuldner die ausstehende Schuld bezahlt hat und der Gläubiger deshalb auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichtet,  dass die Beschwerdeführerin im Weiteren einen vom Konkursamt Chur unterzeichneten Empfangsschein über Fr. 1'340.00 beilegt, mit welchem Betrag auch die Betreibungskosten ohne weiteres gedeckt sind,