{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-26_2009-06-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608b0a23ffce14e4156a720c201ce8e0bc5b2c79ccbd24cbb596ba5427416ebdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608b0a23ffce14e4156a720c201ce8e0bc5b2c79ccbd24cbb596ba5427416ebdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_26", "Checksum": "48f31fa7c5e10c2b3423a1da97af46b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.06.2009 KSK 2009 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 11.06.2009 KSK 2009 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:19", "Checksum": "2b47583af060dd37194c0a02cc71a161", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.06.2009 KSK 2009 26\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 11. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 26\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nKantonsrichter Bochsler und Hubert\nAktuarin ad hoc Fischer\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X . A G , Schuldnerin und Beschwerdeführerin,\ngegen\nden Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 13. Mai 2009,\nmitgeteilt am 14. Mai 2009, in Sachen des Y., Gläubiger und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001\nChur, gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Konkurseröffnung,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 20. Mai 2009 samt mitgereichten\nAkten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 05. Juni 2009, in die\nvon der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und Erwägung,\n\n dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Entscheid vom 13. Mai 2009 auf\nGesuch von Y. per 14. Mai 2009, 09.00 Uhr, über die X. AG den Konkurs eröffnet\nhat,\n\n dass die X. AG gegen diesen Entscheid am 20. Mai 2009 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem Begehren um Aufhebung\ndes Konkurserkenntnisses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung,\n\n dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 26. Mai 2009 erteilt wurde,\n\n dass der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 05. Juni 2009 die\nGutheissung der Beschwerde beantragte,\n\n dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung\naufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine\nZahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der\ngeschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist\noder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,\n\n dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben des\nRechtsvertreters des Gläubigers vom 19. Mai 2009 einreichte, woraus hervorgeht, dass der Schuldner die ausstehende Schuld bezahlt hat und der Gläubiger\ndeshalb auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichtet,\n\n dass die Beschwerdeführerin im Weiteren einen vom Konkursamt Chur unterzeichneten Empfangsschein über Fr. 1'340.00 beilegt, mit welchem Betrag auch\ndie Betreibungskosten ohne weiteres gedeckt sind,\n\n dass dem Betreibungsauszug vom 14. Mai 2009 zu entnehmen ist, dass nur\nzwei offene Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 8'000.00 verzeichnet\nsind und somit die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht\nwurde,\n\n dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das Konkurserkenntnis aufzuheben ist,\n\nSeite 2 — 4\n dass unter diesen Umständen sowohl die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums\nPlessur als auch jene des Kantonsgerichts von Graubünden zu Lasten der X.\nAG gehen,\n\n dass der Beschwerdegegner keine aussergerichtliche Entschädigung verlangt\nhat,\n\nSeite 3 — 4\nerkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 13. Mai 2009 in Sachen X. AG aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 200.00 und jene\ndes Kantonsgerichts Graubünden von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der X. AG.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}