6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG; SR 281.35). Da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde, werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen. Seite 7 — 8 Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin.