5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, ihren Standpunkt in einem allfälligen Aberkennungsprozess – ein ordentliches Verfahren mit allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln – darzulegen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.