E contrario ist somit die Unterschrift des Gläubigers nicht zwingend erforderlich. Demnach ist es im vorliegenden Fall für die Frage, ob der Darlehensvertrag für die Forderung der X. AG eine Schuldanerkennung darstellt, nicht relevant, wer den Vertrag im Namen der Gläubigerin unterzeichnet hat und ob diese Person tatsächlich zeichnungsberechtigt war. Und selbst wenn die Schuldanerkennung neben der Unterschrift des Schuldners auch jene des Gläubigers beinhalten müsste, könnte in einem wie dem vorliegenden Fall auf die Vermutung abgestellt werden, es habe eine Vollmacht vorgelegen oder das vom allenfalls Handlungsunfähigen unterzeichnete Rechtsgeschäft sei