c) Ergänzend sei hier noch angeführt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung auch aus weiteren Gründen nicht zu entkräften vermag. Eine Privaturkunde eignet sich nur dann für die provisorische Rechtsöffnung, wenn sie die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters trägt (Amonn/Walther, a.a.O., §19, N. 74). E contrario ist somit die Unterschrift des Gläubigers nicht zwingend erforderlich.