Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lassen würden, dass die von der Betriebenen geltend gemachten Umstände der Wahrheit entsprechen. Auch hat die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe vom 8. Mai 2009 keine Unterlagen beigelegt, die die vorgebrachte Behauptung bekräftigen würden. Der Beschwerdeführerin wäre zumutbar gewesen, ihre Behauptung näher darzulegen bzw. zu belegen. Somit stellt der Seite 6 — 8 von Y. vorgebrachte Einwand lediglich eine Behauptung dar, was nicht ausreicht, um die Weiterführung der Betreibung zu verhindern.