Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden. Bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, verfügt der Richter über ein gewisses Ermessen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 87 und N. 89 zu Art. 82 SchKG).