b) Der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Darlehensvertrag vom 18./19. September 2008 stellt ohne Zweifel einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes dar. Der Darlehensvertrag führt sowohl die Namen von Y. und Z. als Schuldner, als auch denjenigen der X. AG als Gläubigerin auf. Auch beinhaltet der Vertrag genaue Angaben zur Höhe der Forderung und deren Fälligkeit. Schliesslich ist der klare Wille der Schuldner zur Rückzahlung der Darlehenssumme durch deren Unterschrift bekräftigt.