Seite 4 — 8 Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind und sich nicht als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht hat aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE 107 II 122 f.).