Seite 3 — 8 sich diesbezüglich absolut nichts bei den Akten befinden würde. Folglich könne provisorische Rechtsöffnung gewährt werden. G. Gegen diesen Entscheid erhob Y. am 8. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, die von der X. AG aufgeführten Verträge seien für sie nicht rechtsgültig, da diese von nicht zeichnungsberechtigten Vertretern der X. AG unterzeichnet worden seien. Zu dieser Frage finde am 14. Mai 2009 eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht C. statt.