Der Bezirksgerichtspräsident führte aus, der Darlehensvertrag vom 18./19. September 2008 stelle unzweifelhaft eine Schuldanerkennung dar. Der Betrag von Fr. 30'000.-- sei am 24. September 2008 auf das Konto des Solidarschuldners Z. überwiesen worden. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 sei das Darlehen seitens der Gläubigerin gekündigt worden. Die Darlehensnehmer seien auch die erste Rückzahlungsrate vom Januar 2009 schuldig geblieben. Damit sei die ganze Restschuld sofort fällig geworden. Die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung sei somit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung ohne Zweifel vollumfänglich fällig gewesen.