E. Mit Vorladung vom 3. April 2009 setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 27. April 2009 an und räumte Y. die Möglichkeit ein, zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Die Schuldnerin liess sich nicht vernehmen, nahm jedoch an der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos teil. Dabei führte sie aus, der Darlehensbetrag von Fr. 30'000.-- sei nicht an sie, sondern an Z. ausbezahlt worden. Sie habe von diesem Geld nie etwas gesehen. Des Weiteren habe sie noch Ansprüche gegenüber der Gläubigerin aus dem Nutzungsvertrag mit dieser.