In der Begründung wurde ausgeführt, der Darlehensvertrag sei gekündigt worden, weil Z. gemäss Verfügung des Bezirksamtes C. vom 20. Oktober 2008 den Betrag von Fr. 30'000.-- aus dem Darlehen im Casino in D. und E. verspielt habe. Zudem sei die erste Rückzahlungsrate im Januar 2009 fällig gewesen, die Darlehensnehmer hätten jedoch keine Rückzahlung geleistet, weshalb die ganze Restschuld sofort fällig geworden sei. Der Darlehensvertrag vom 18./19. September 2008 stelle Seite 2 — 8 eine Schuldanerkennung und einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar.