{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-24_2009-05-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d87687c0b360b6d41ea3c51d48374cf3badf49e4a8fad07a3105000d65e6180edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d87687c0b360b6d41ea3c51d48374cf3badf49e4a8fad07a3105000d65e6180edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_24", "Checksum": "72a5dbfe33c4476262f4daa4c2d3e742"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2009 KSK 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.05.2009 KSK 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:08", "Checksum": "772d506e0db3dc8543ea848dc9cff187", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2009 KSK 2009 24\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n3.a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische\nRechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde\nfestgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und\ndiese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung\nvorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem\nauch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung\ngesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch\ndiejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren\nFälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner\nSchuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §1 N. 1). Als\nPrivaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den\nParteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine,\nWechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten\nSchuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/\nStaehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\nSchKG I, Basel/Genf/München 1998, N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther,\na.a.O. § 19 N. 74). Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein unverzinsliches\nDarlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens. Der Gläu-\n\nSeite 5 — 8\nbiger hat bloss die Fälligkeit nachzuweisen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N.\n119 zu Art. 82 SchKG).\n\nb) Der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Darlehensvertrag vom 18./19.\nSeptember 2008 stellt ohne Zweifel einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes dar. Der Darlehensvertrag führt sowohl die Namen von Y. und Z. als Schuldner,\nals auch denjenigen der X. AG als Gläubigerin auf. Auch beinhaltet der Vertrag genaue Angaben zur Höhe der Forderung und deren Fälligkeit. Schliesslich ist der\nklare Wille der Schuldner zur Rückzahlung der Darlehenssumme durch deren Unterschrift bekräftigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der\nvon der Beschwerdegegnerin mit Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Akten klar\nerstellt, dass die Rückzahlung der Darlehenssumme im Zeitpunkt der Betreibung\nfällig war.\n\n4.a) Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1\nSchKG) oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - namentlich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder\nStundung – sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft machen\nbedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten\nUmstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden.\nBei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, verfügt der Richter\nüber ein gewisses Ermessen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 87 und N. 89\nzu Art. 82 SchKG).\n\nb) In ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2009 macht die Beschwerdeführerin\ngeltend, die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Verträge seien für sie nicht\ngültig, da diese von Seiten der X. AG durch Personen ohne Zeichnungsberechtigung unterschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin erhebt demnach die\nEinrede, es bestehe ihr gegenüber gar keine Forderung aus dem betreffenden Darlehensvertrag. Diese Einrede hat die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen und\nsomit deren Wahrscheinlichkeit darzutun. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lassen würden, dass die von der Betriebenen\ngeltend gemachten Umstände der Wahrheit entsprechen. Auch hat die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe vom 8. Mai 2009 keine Unterlagen beigelegt, die die vorgebrachte Behauptung bekräftigen würden. Der Beschwerdeführerin wäre zumutbar gewesen, ihre Behauptung näher darzulegen bzw. zu belegen. Somit stellt der\n\nSeite 6 — 8\nvon Y. vorgebrachte Einwand lediglich eine Behauptung dar, was nicht ausreicht,\num die Weiterführung der Betreibung zu verhindern.\n\nc) Ergänzend sei hier noch angeführt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung auch aus weiteren Gründen nicht zu entkräften vermag.\nEine Privaturkunde eignet sich nur dann für die provisorische Rechtsöffnung, wenn\nsie die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters trägt\n(Amonn/Walther, a.a.O., §19, N. 74). E contrario ist somit die Unterschrift des Gläubigers nicht zwingend erforderlich. Demnach ist es im vorliegenden Fall für die\nFrage, ob der Darlehensvertrag für die Forderung der X. AG eine Schuldanerkennung darstellt, nicht relevant, wer den Vertrag im Namen der Gläubigerin unterzeichnet hat und ob diese Person tatsächlich zeichnungsberechtigt war. Und selbst wenn\ndie Schuldanerkennung neben der Unterschrift des Schuldners auch jene des Gläubigers beinhalten müsste, könnte in einem wie dem vorliegenden Fall auf die Vermutung abgestellt werden, es habe eine Vollmacht vorgelegen\noder das vom allenfalls Handlungsunfähigen unterzeichnete Rechtsgeschäft sei\nnachträglich genehmigt worden. Da es vorliegend jedoch bereits an der Glaubhaftmachung des Einwandes fehlt, ist auf die eben aufgeworfenen Fragen nicht näher\neinzugehen.\n\n"}